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Architektenrecht

Wir klären Haftungsfragen, sichern Honorare und prüfen komplexe Verträge.

Das Architektenrecht bildet die rechtliche Schnittstelle zwischen Planung und Ausführung. Wenn Kosten explodieren, Bauverzögerungen eintreten oder sich Risse im Mauerwerk zeigen, stellt sich sofort die Haftungsfrage: Liegt ein Ausführungsfehler des Handwerkers oder ein Planungs- bzw. Bauüberwachungsfehler des Architekten vor? Gleichzeitig müssen Architekten und Ingenieure nicht selten um ihr rechtmäßiges Honorar kämpfen.

Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wilfried Boelsen vertritt in diesem hochspezialisierten Rechtsgebiet sowohl Bauherren als auch Architekten und Ingenieure. Wir kennen beide Perspektiven und wissen, worauf es in der technischen und juristischen Argumentation ankommt.

Der ewige Streit: "Gesamtschuldnerische Haftung" Oft versuchen Bauunternehmen, die Schuld bei einem Mangel auf den Architekten abzuwälzen ("schlechte Planung") – und umgekehrt. Das Gesetz sieht hier oft eine gesamtschuldnerische Haftung vor. Das bedeutet: Der Bauherr kann sich aussuchen, wen er auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Wir entflechten diese komplexen Haftungsketten und schützen Sie vor ungerechtfertigten Regressforderungen.

Unsere Schwerpunkte im Architektenrecht

Wir bieten Ihnen juristische Präzision und Verhandlungsgeschick in folgenden Bereichen:

Architektenhonorar & HOAI

Trotz der Anpassungen der HOAI durch den EuGH bleibt die Honorarberechnung fehleranfällig. Wir prüfen Schlussrechnungen, wehren überzogene Forderungen von Bauherrenseite ab oder setzen offene Honoraransprüche für Architekten durch.

Haftung & Planungsfehler

Hat der Architekt die Baugenehmigung fehlerhaft beantragt, Kostenbudgets massiv überschritten oder Bauvorschriften missachtet? Wir prüfen Schadensersatzansprüche detailliert und begleiten notwendige Beweissicherungsverfahren.

Bauüberwachung

Ein Großteil der Architektenhaftung resultiert aus Fehlern in der Bauüberwachung (Leistungsphase 8). Wir klären, wie engmaschig die Kontrolle vor Ort tatsächlich hätte sein müssen und ob eine Pflichtverletzung vorliegt.

Urheberrecht des Architekten

Darf ein Bauherr das Gebäude später umbauen, ohne den ursprünglichen Architekten zu fragen? Wir beraten Sie zu den Grenzen des architektonischen Urheberrechts und zum Entstellungsverbot.

Prävention durch Vertragsgestaltung

Ein Standardvertrag aus dem Internet reicht für die Komplexität eines Bauprojekts niemals aus. Wir unterstützen Sie bereits in der Anbahnungsphase bei der rechtssicheren Formulierung von Architekten- und Ingenieurverträgen. Klare Regelungen zu Beschaffenheitsvereinbarungen, Baukostenobergrenzen und Leistungspflichten verhindern spätere, kostenintensive Rechtsstreitigkeiten.