Erbengemeinschaft
Juristische Begleitung bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses.
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese rechtlich automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese "Zwangsgemeinschaft" ist auf die endgültige Verteilung des Nachlasses (Erbauseinandersetzung) ausgerichtet. Bis dahin gehört der Nachlass allen Erben gemeinschaftlich. Entscheidungen müssen – je nach Tragweite – mehrheitlich oder sogar einstimmig getroffen werden. Dies führt in der Praxis häufig zu Blockaden, wenn Miterben die Mitwirkung verweigern oder gänzlich unterschiedliche finanzielle Interessen verfolgen.
Optionen der Konfliktlösung und Beurkundung
Da unsere Kanzlei die Expertise von Fachanwälten und Notaren bündelt, bieten wir Ihnen stets den passenden rechtlichen Weg an – strikt getrennt nach berufsrechtlichen Vorgaben:
Sind sich alle Miterben über die Verteilung des Nachlasses einig, ist häufig eine offizielle Beurkundung gewünscht oder gesetzlich zwingend erforderlich (z. B. wenn sich eine Immobilie oder GmbH-Anteile im Nachlass befinden). Unsere Notare beraten die Erbengemeinschaft als neutrale Amtspersonen, entwerfen den Erbauseinandersetzungsvertrag und nehmen die rechtssichere Beurkundung vor.
Blockiert ein Miterbe den Verkauf des Elternhauses, verweigert Auskünfte über Kontobewegungen oder droht eine Teilungsversteigerung? In diesem Fall vertreten unsere Rechtsanwälte und der Fachanwalt für Erbrecht ausschließlich Ihre Interessen. Wir erzwingen Auskünfte, wehren unberechtigte Forderungen ab und betreiben die Auseinandersetzung notfalls gerichtlich.
Typische rechtliche Konfliktpunkte
Die Verwaltung und Auflösung einer Erbengemeinschaft unterliegt komplexen BGB-Regelungen. Wir ordnen die Sachlage für Sie in folgenden Bereichen:
Nachlassverwaltung
Wer zahlt die laufenden Kosten für das geerbte Haus? Welche Reparaturen sind "Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung" (Mehrheitsbeschluss) und was bedarf der Einstimmigkeit? Wir klären die rechtlichen Kompetenzen der Miterben.
Auskunft & Rechnungslegung
Hatte ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers eine Kontovollmacht und tätigte fragwürdige Abhebungen? Wir setzen strenge Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen Miterben durch, um das tatsächliche Nachlassvermögen zu sichern.
Nutzungsentschädigung
Bewohnt ein Miterbe die Nachlassimmobilie allein, verweigert er oft die Auszahlung einer Entschädigung an die anderen Erben. Wir berechnen Nutzungsentschädigungen juristisch korrekt und fordern diese formal wirksam ein.
Die Teilungsversteigerung
Lässt sich bei Immobilien keine Einigung über einen Verkauf oder eine Auszahlung erzielen, ist die Teilungsversteigerung oft das letzte juristische Mittel zur Auflösung der Gemeinschaft. Wir leiten das Verfahren ein oder vertreten Sie strategisch im laufenden Prozess.
Verkauf des Erbteils als Alternative
Jeder Miterbe hat das Recht, frei über seinen Anteil am gesamten Nachlass (nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen) zu verfügen. Der Verkauf des eigenen Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten kann ein strategisch sinnvoller Weg sein, um eine zerrüttete Erbengemeinschaft zügig und rechtssicher zu verlassen. Auch dieser Vertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
